Am Luitpold-Gymnasium gelten folgende Regelungen für Absenzen in der Oberstufe:

 

1. Allgemeines

1.1.
In allen Kursen besteht Anwesenheitspflicht. Die Kursleiter stellen die Anwesenheit mit Hilfe von Kurslisten in jeder Stunde fest.

1.2.
Ein störungsfreier Unterricht ist nur bei Pünktlichkeit aller Beteiligten möglich.

1.3.
Alle Absenzen (außer Verspätungen unter 45 Minuten) müssen durch den/die betroffene(n) Schüler/in unter Angabe des Grundes in ein Entschuldigungsbuch eingetragen werden, das auf einem Stehpult vor Zimmer 117 im Verwaltungsbau aufliegt. Als Gründe kann die Schule nur anerkennen: Krankheit, Beurlaubung (durch das Direktorat), Unterrichtsgang oder Ähnliches. Im letzten Fall muss die Notwendigkeit des Fernbleibens auf einem Zettel, der ins Stehpult einzuwerfen ist, genau erklärt werden.

1.4.
Die nicht volljährigen Schüler/innen müssen außer der Eintragung eine von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnete Entschuldigung in das Stehpult einwerfen und eintragen.

 

2. Verfahren bei unvorhersehbaren Verhinderungen

2.1.
Weniger als ein Schultag: Es genügt die Eintragung nach 1.3. noch am selben Tag. Zum vorzeitigen Verlassen des Unterrichts ist immer eine Beurlaubung durch das Direktorat erforderlich, siehe 3. 

2.2.
Ein oder mehrere Schultage: die Schule ist unverzüglich zu verständigen, durch Telefonanruf im Oberstufensekretariat bei Frau Bracht-Ingenfeld (Tel. 089-210385-22) bis spätestens 10:00 Uhr oder ESIS-Krankmeldung. Außerdem muss der Schule spätestens am dritten Schultag nach Beginn der Erkrankung eine schriftliche Krankmeldung vorliegen; als solche wird auch die Eintragung nach 1.3. anerkannt, wenn sie innerhalb dieser Frist erfolgt.

 

3. Verfahren bei vorhersehbaren Verhinderungen

3.1.
Bei vorhersehbarer Verhinderung (z.B. Beerdigung, Behördengang, Fahrprüfung oder Theorie) ist eine nachträgliche Entschuldigung nicht ausreichend. Der/die Schüler/in lässt sich in diesen Fällen vorher durch das Direktorat beurlauben.

3.2.
Das Beurlaubungsgesuch mit Genehmigungsvermerk ist sofort nach Erhalt in das Stehpult einzuwerfen und die entsprechende Eintragung nach 1.3. vorzunehmen.

 

4. Atteste

Ein ärztliches Attest ist zusätzlich einem Oberstufenkoordinator persönlich unaufgefordert vorzulegen bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen und bei Versäumnis von angesagten Leistungsnachweisen (z.B. Klausur, Kurzarbeit, Referat, Präsentation). Auch dabei gilt die Frist von drei Schultagen nach Versäumnis; siehe auch 5.2. Wird das Attest nicht nach maximal drei Schultagen nach dem Leistungsnachweis vorgelegt, gilt der Leistungsnachweis als mit „null Punkten“ (!) abgelegt.

Attestpflicht
Bei erteilter Attestpflicht muss der/die Schüler/in jedes Versäumnis von mehr als einer Unterrichtsstunde (45 Min.) durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes mit der Frist von drei Schultagen entschuldigen. Schriftliche Krankmeldung gemäß Punkt 2.2. muss ebenfalls unbeschadet dessen spätestens nach dem ersten Tag der Krankmeldung erfolgen. Befreiungen durch den Schulleiter sind mit Attesten gleichzusetzen.

 

5. Konsequenzen

5.1.
Unentschuldigt gebliebenes Fernbleiben vom Unterricht bzw. von einer schulischen Veranstaltung zieht die in der Schulordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen und im Allgemeinen die Bewertung des unentschuldigt versäumten, angekündigten Leistungsnachweis mit Note 6 (null Notenpunkte) nach sich (siehe oben).

5.2.
Als unentschuldigt wird das Fernbleiben auch dann betrachtet, wenn Entschuldigungen nicht fristgerecht eingehen (3-Tagesfrist).

5.3.
Häufen sich krankheitsbedingt Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so wird ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis verlangt. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

5.4.
Können die mündlichen Leistungen eines/r Schülers/in wegen seiner/ ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so wird eine Ersatzprüfung angesetzt, die sich über den gesamten, bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Kurshalbjahres erstreckt.

5.5
Hat ein/e Schüler/in mit ausreichender Entschuldigung den Nachtermin eines großen Leistungsnachweises (Schulaufgabe) versäumt, wird danach automatisch eine (in der Regel schriftliche) Ersatzprüfung angesetzt (§ 27 GSO).

5.6.
§ 39 (7) GSO: Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach kein hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder am Nachtermin noch an der Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 30 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.

§ 30 (1) 3 GSO: Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 7 steht hinsichtlich des Vorrücken einer Note 6 (null Notenpunkte) gleich.

 

(c) Birgit Fellner / Horst Heuring

Weitere Informationen zur Oberstufe HIER.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.