Auf dieser Seite finden Sie in unserer A-Z Liste Antworten zu vielen Fragen rund um´s LPG und Links zu weiterführenden Seiten. Besondere Serviceangebote, die der Elternbeirat unterstützt sind im Untermenü aufgeführt.
Abitur in Bayern
Informationen zum Abitur in Bayern finden Sie HIER.
Mit dem Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe beginnt die letzte Etappe des gymnasialen Bildungsweges. Am Ende steht das Abiturzeugnis und damit der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen bilden den Kern der gymnasialen Allgemeinbildung. Die Wahlpflichtfächer und der Profilbereich mit den beiden Seminaren bieten dazu viele Möglichkeiten, individuelle Schwerpunkte zu setzen. HIER gibt es Informationen zu den Zielen und Struktur sowie den rechtlichen Grundlagen der Qualifikationsphase und einen interaktiven Fächerplaner.
Beratungslehrer am LPG
Die Schulberater leisten wichtige Hilfestellung bei Entscheidungen z.B. zur Schullaufbahn. Beratungslehrer am Luitpold-Gymnasium s. Beratung (Homepage der Schule).
Diebstahl von Gegenständen
Ausgangslage ist das Bestreben, die Schüler zu einer Vertrauensgemeinschaft zu erziehen. Die Schule kann und soll daher grundsätzlich von dem vertrauensvollen und ehrlichen Miteinander der Schüler ausgehen.
Gleichwohl muss die Schule die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze der Vermögensgegenstände der Schüler treffen. Denn durch die schulische Aufsichtspflicht soll neben der Verhinderung von Körperschäden auch verhindert werden, dass den Schülern Vermögensschäden entstehen. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Träger des Schulaufwands. So ist dieser verpflichtet, die von den Schülern berechtigterweise in die Schule mitgebrachten Gegenstände durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Die Anforderungen dürfen insoweit allerdings nicht überspannt werden. Die Schule muss und kann nicht anstelle der Schüler die Sorge für sämtliche von den Schülern mitgebrachten Gegenstände übernehmen. Insbesondere muss sie grundsätzlich nicht dafür Sorge tragen, dass die Schüler während der Unterrichtszeit sämtliche Wertgegenstände in diebstahlssicheren Schließvorrichtungen verwahren können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schule verlangt, dass die Schüler bestimmte Gegenstände wie Kleidung und Schmuck ablegen, wie etwa während des Sportunterrichts. Wenn die Schule den Schülern wie in diesem Fall die Möglichkeit nimmt, selbst ihre eigenen Gegenstände sorgsam zu verwahren, dann muss sie dafür Sorge tragen, dass die Gegenstände während dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt sind wie etwa durch die Einrichtung abschließbarer Schränke.
Verletzt die Schule schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, ihre Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und kommt es zu einem Diebstahl in der Schule, so kann dies Haftungsansprüche des Geschädigten auslösen. So können diesem Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, erwachsen. Bei Fahrlässigkeit kommt Amtshaftung allerdings nur in Betracht, wenn der Dieb nicht ermittelt und/oder zur Schadensersatzleistung nicht veranlasst werden kann, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Deshalb ist stets die Erstattung einer Strafanzeige, ggf. gegen unbekannt, ratsam. Kann der Dieb ermittelt werden, dann kommen in erster Linie Herausgabe- bzw. Schadensersatzansprüche gegen diesen in Betracht.
Die Haftung der Schule entfällt, wenn der Schaden trotz ausreichender Schutzmaßnahmen eingetreten ist oder vom Schüler selbst durch Unachtsamkeit oder Nichtbefolgung von Sicherungsvorschriften ermöglicht wurde.
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Eisbach
Bei anhaltend schönem Wetter zieht es viele Schülerinnen und Schüler nach der Schule in den Englischen Garten, um sich im Eisbach eine Abkühlung zu holen. Allerdings ist das Baden im Eisbach bereits seit mehreren Jahren verboten. Vielen Eltern ist es gar nicht bewusst, dass der Eisbach nicht ungefährlich ist. Er hat Untiefen, Strudel und Strömungen, die leider fast jedes Jahr Menschenleben kosten. Bitte machen Sie sich selbst ein Bild von der Situation am Eisbach, bevor Sie eventuell etwas tolerieren, was verbotenerweise von den Schülerinnen und Schülern immer wieder getan wird.
Elternabend
Am ersten Klassenelternabend stellt sich die Lehrerschaft ihrer Klasse vor. Neben dem Klassleiter sind in der Regel auch die Fachlehrer anwesend. Des Weiteren findet an diesem Abend auch die Wahl des Klassenelternsprechers statt. Zweimal im Jahr gibt es den allgemeinen Elternsprechtag, an dem man die Möglichkeit hat, ein kurzes Gespräch mit den Fachlehrern zu führen (zeitlich auf 5 bis 10 Minuten begrenzt). Für ein ausführliches Gespräch bieten die Lehrer eine eigene wöchentliche Sprechstunde an. Die genauen Zeiten werden am Anfang des Schuljahres von der Schulleitung bekannt gegeben.
Elternbeiräte in München
Hier geht´s zu den Kontakten der Elternbeiräte anderer Münchner Gymnasien:
Elternbriefe
Den aktuellen Elternbrief des Luitpold-Gymnasiums finden Sie auf der Homepage der Schule.
Ferienangebote für Kinder und Jugendliche
Städtische und staatliche Anbieter sowie freie Träger bieten ein buntes Programm an betreuten Tagesaktionen und Ferienfahrten. Segeltörns, Klettertouren, Medienprojekte, Bauernhof-Fahrten, Zeltlager, Fahrradtouren, Reitferien, Fußball-Camps, Wakeboard/WasserSki, Erlebniswald, Theater, Zirkus, Forscherwochen, Erlebnisreisen ... - Es gibt nichts, was es nicht gibt !!
- www.spiellandschaft.de
In den Schulferien bietet die Spiellandschaft Stadt viele Möglichkeiten für Spiel und Spaß. Für jede Altersgruppe und jede Spielart ist was dabei. - www.jiz-muenchen.de
Das Jugendinformationszentrum München ist eine städtische Einrichtung in Trägerschaft des Kreisjugendring München-Stadt. Auch HIER gibt es Freizeit- und Ferienangebote. - www.pomki.de
Das offizielle Kinderportal der Landeshauptstadt München mit Veranstaltungskalender. - Kreisjugendring München
Alle Freizeiteinrichtungen der Stadt und deren Ferienangebote. - Münchner Stadtbibliothek
Die Münchner Stadtbibliothek ist eine Einrichtung der Landeshauptstadt München. Sie ist das größte kommunale Bibliothekssystem in Deutschland. Die Münchner Stadtbibliothek besteht aus 22 Stadtteilbibliotheken, der Stadtbibliothek Am Gasteig, der Fahrbibliothek mit 5 Bücherbussen, den Sozialen Bibliotheksdiensten mit 7 Krankenhausbibliotheken und dem Mobilen Bücherhausdienst, der Juristischen Bibliothek im Rathaus sowie der Monacensia im Hildebrandhaus mit Literaturarchiv und Bibliothek. - Münchner Ferienpass
Der Münchner Ferienpass ist für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 17 Jahren, die ihre Ferien in München und Umland verbringen wollen. Auch Kinder und Jugendliche, die nicht in München und Umgebung leben, können diesen Pass erwerben.
Er bietet viele Tipps für aufregende Unternehmungen in und um München zu kostenfreien bzw. stark ermäßigten Preisen. Der Ferienpass ist ein kleines Gutscheinheftchen, in dem Gutscheine zum Heraustrennen sind. Die Gutscheine stellen nur einen geringen Teil des Ferienangebotes dar. Mehr Unternehmungen, Aktionen und Kurse erscheinen in den dazugehörigen Infoheften (Teil 1 – ganzjährige Angebote, Aktionen in den Herbst-, Weihnachts-, und Faschingsferien, Teil 2 – Aktionen in den Oster-, Pfingst- und Sommerferien). Zur Teilnahme an diesen Aktionen genügt das Vorzeigen des Ferienpasses (Gutscheinheftchen). Der Münchner Ferienpass gilt von den Herbstferien bis zu den Sommerferien.
Ferientermine
Die offiziellen Ferientermine und unterrichtsfreien Tage finden Sie HIER auf der Seite des Kultusministeriums.
Förderverein Luitpold-Gymnasium München e.V.
Es gibt viele innovative und kreative Ideen an unserer Schule, die das Schulleben bereichern können und gleichzeitig dringend notwendig wären, um den Anforderungen eines modernen Schulalltags adäquat begegnen zu können. Leider werden aber immer mehr Gelder durch den Gesetzgeber und Schulaufwandsträger gestrichen, so dass eine Verwirklichung der Ideen oft in weite Ferne rückt. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, haben Elternbeirat, Lehrer und Schulleitung im Juni 2008 einen Förderverein am Luitpold-Gymnasium gegründet. Die Aufgabe des Fördervereins ist es, Mitglieder und Sponsoren zu gewinnen, die bereit sind, in junge Menschen und Bildung zu investieren. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Gesetze und Verordnungen
Alle Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Schulordnungen und Amtsblätter zum Thema Schule finden Sie HIER auf den Seiten des Kultusministeriums.
Fundsachen
Verloren gegangene Gegenstände (Kleidungsstücke, Turnbeutel etc.) sammeln sich in einer Schlamperkiste in der Turnhalle und können beim Hausmeister oder beim Pausenverkauf nachgefragt werden. Wertgegenstände (Handys, Brillen, iPods etc.) werden im Sekretariat abgegeben.
Handynutzung
Sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände müssen Mobilfunktelefone sowie sonstige digitale Speichermedien ausgeschaltet sein. Auf der Grundlage des Art. 56 Abs. 5 BayEUG werden bei Zuwiderhandlungen Handys und andere digitale Speichermedien einbehalten. Die Rückgabe der Geräte erfolgt ausschließlich über die Schulleitung an die Erziehungsberechtigen. (Terminabsprache mit Hr. StD Gruber erforderlich!).
Um Schülerinnen und Schülern der Oberstufe ein Arbeiten mit elektronischen Geräten zu ermöglichen, gibt es im zweiten Obergeschoss eine dafür vorgesehene und extra ausgewiesene Zone für die Q 11/12.
Hausaufgabenbetreuung
Die “Elterninitiative Hausaufgabenbetreuung am Luitpold-Gymnasium" besteht seit dem 7. Januar 2002. Alle Informationen zur HAB finden Sie HIER.
Hausmeister
Seit 2014 ist am LPG als Hausmeister Herr Robert Jankoci tätig.
Hausordnung / Schulvereinbarung
Die Hausordnung regelt das schulische Miteinander und wird am Anfang der 5. Klasse ausgeteilt. Um ein gutes Zusammenleben an unserer Schule zu ermöglichen und die gemeinsamen Ziele verfolgen zu können, wird bei Eintritt in das Luitpold-Gymnasium eine Schulvereinbarung von den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern unterschrieben. Diese Schulvereinbarung basiert auf Gegenseitigkeit und wird vom Schulleiter gegengezeichnet.
Hitzefrei
Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, existiert nicht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Dies ist Ausfluss der gesetzlich verankerten Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen. Demnach trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden.
Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z.B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann.
Diese Rechtslage ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht nur flexibel, sondern vor allem der konkreten Situation entsprechend angemessen zu reagieren.
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Hochbegabung
Auf den Seiten der Staatlichen Schulberatung finden Sie grundlegende Informationen zur Hochbegabung, Materialhinweise, Beratungsangebote und Verlinkungen zu hilfreichen Internetplattformen.
Inklusion
In Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland als Vertragsstaat zur Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (oder sonderpädagogischem Förderbedarf) in Grundschulen und weiterführenden Schulen verpflichtet. Das findet seine Entsprechung in einer Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom 20.07.2011 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 27.09.2011).
Demnach ist inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen (vgl. BayEUG Art. 2 Abs. 2). Erziehungsberechtigte eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem Förderbedarf sollen sich bei Fragen zur Inklusion laut BayEUG Art. 41 Abs. 3 an schulische Beratungsstellen wenden.
Jahrgangsstufentest
Am Gymnasium wird in der 6. und 8. Jahrgangsstufe in Deutsch getestet, in der 8. und 10. Jahrgangsstufe Mathematik und in der 6. und 10. Jahrgangsstufe die erste Fremdsprache. Die Termine dieser Jahrgangsstufentests sind immer am Anfang eines Schuljahres und werden HIER veröffentlicht. In Deutsch ersetzt dieser Test zusammen mit einem schulinternen Test, der meist in der 2. Hälfte des Schuljahres geschrieben wird, eine Schulaufgabe. In allen anderen Fächern wird der Jahrgangstufentest wie eine mündliche Note gewertet.
Jahresbericht
Mit Ausgabe des Jahreszeugnisses kann der Jahresbericht gegen ein geringes Entgelt erworben werden. Hier haben Schüler, Eltern, Lehrer und Freunde des LPG die Möglichkeit, in kleiner überschaubarer Form das Schuljahr Revue passieren zu lassen. Abgerundet mit allen Klassenfotos ist dieser Jahresbericht ein wirkliches „MUST HAVE“ unter den Schülern. Den Beitrag des Elternbeirats zum Jahesbericht finden Sie HIER.
Kiew Päckchen-Aktion
Jedes Jahr vor Weihnachten findet am LPG eine Päckchenaktion für ein Kinderkrebskrankenhaus in Kiew statt. Frau Manz organisiert bereits seit vielen Jahren zusammen mit dem Ukrainischen Pfadfinderbund diese Aktion. Nach einer vorgegebenen Packliste werden von Eltern und Schülern Päckchen gepackt, in denen neben verschiedenen Lebensmitteln auch ein Spielzeug mitgeschickt wird. HIER die Packliste aus 2013.
Kontakte (Lehrer E-Mails)
Einige Lehrer und Funktionsträger am LPG haben sich vom Elternbeirat einen Mail-Account einrichten lassen und sind hierüber erreichbar. Bitte beachten Sie, dass eine Antwort auf Ihre Mail nicht immer zeitnah erfolgen kann.
Kopiergeld
Hintergrund für die Erhebung derartiger Gelder ist Art. 51 Abs. 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Für Kopien und Arbeitsblätter werden zweimal im Jahr 5 Euro Kopiergeld eingesammelt.
Kosten für Klassenfahrten
Mit folgenden Kosten für Klassenfahrten müssen Sie am LPG rechnen:
- Schullandheim in Sachsenhausen in der 5. und 6. Jahrgangstufe: ca. 120 Euro
- Skilager in der 7. Jahrgangstufe: ca. 240 Euro
- Chorwoche in Siegsdorf: ca. 130 Euro
- Austausch mit einem Lycée in Chambéry 8. Jahrgangstufe: ca. 250 Euro
- Austausch mit Monaco in der 10. Jahrgangstufe: ca. 400 Euro
- Austausch mit Rom für die 9./10. Jahrgangstufe (begrenzt und optional)
- Austausch mit Australien für die 9./10. Jahrgangstufe (begrenzt und optional)
- Abiturfahrt (mehrere Ziele): ca. 420 Euro
Kostenfreiheit des Schulweges
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen Volks- und Förderschulen; öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne des Gesetzes für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächst gelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungs- und Fachrichtung, sofern der Schulweg für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.
Ausnahmen: Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Gymnasiasten der Oberstufe, haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber: Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 420,- Euro (ab 1. August 2012) im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.
Sonderregelung: Für Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schüler in voller Höhe erstattet.
Nähere Auskünfte erteilen die Aufgabenträger der Schülerbeförderung. Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs, Verordnung über die Schülerbeförderung
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Die Ausweise und Anträge für Fahrkarten des Ausbildungstarifs können Sie HIER auf der Seite des MVV bestellen.
Krankmeldung
Wenn Ihr Kind erkrankt ist, melden Sie dies bitte unverzüglich, d.h. am ersten Tag der Krankheit telefonisch oder per Fax bis 08.00 Uhr im Sekretariat. Das Meldeformular und weitere Informationen finden Sie HIER.
Fehlt eine Schülerin/ein Schüler ohne hinreichende Entschuldigung, ruft das Sekretariat aus Sicherheitsgründen zu Hause an. Bitte denken Sie daran, dass eine Schülerin/ein Schüler, die/der ohne Entschuldigung fehlt und deren/dessen Eltern die Schule telefonisch nicht erreichen können, dort große Besorgnis und erheblichen Aufwand auslöst; aus Sicherheitsgründen wendet sich die Schulleitung an die Polizei, wenn Nachforschungen erfolglos bleiben.
Im Falle fernmündlicher Verständigung legen Sie bitte eine schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen vor. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit, bei einer Erkrankung von mehr als zehn Unterrichtstagen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§ 37 (2) GSO).
Wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin/eines Schülers häufen oder an der Erkrankung Zweifel bestehen, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben nach § 37 GSO als unentschuldigt. Nach § 58 (4) der GSO hat dies bei einem angekündigten Leistungsnachweis die Wertung „ungenügend“ zur Folge.
Erkrankt eine Schülerin/ein Schüler während der Unterrichtszeit, dann verständigt sie/er bzw. das Direktorat die Eltern; erst dann darf sie/er gehen bzw. abgeholt werden. Ohne Befreiung dürfen die Schülerinnen/die Schüler während der Unterrichtszeit die Schule nicht verlassen.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Gesuche um Unterrichtsbefreiungen für einzelne Stunden oder Tage nur genehmigt werden können, wenn dafür nachweislich ein wichtiger Grund besteht. Anträge müssen so rechtzeitig im Direktorat vorgelegt werden, dass eventuelle Rückfragen noch möglich sind.
Arzttermine sollten grundsätzlich nicht während der Unterrichtszeit vereinbart werden. Eine nachträgliche Entschuldigung ist nicht möglich.
Nach den geltenden Bestimmungen kann wegen Urlaubsreiseterminen keine Schülerin/kein Schüler vom Unterricht befreit werden.
Kummercafé
Du hast Sorgen? Schwierigkeiten im Umgang mit Mitschülern und Freunden, Schul- und Leistungsangst, familiäre Probleme, Liebeskummer, Coming-out, Trauer, Depression, Einsamkeit, Wut, Aggression, Selbstverletzungen, Essstörungen, Alkohol-, Drogenmissbrauch, Internet-, Spiel-, Kaufsucht und andere Abhängigkeiten ...
Komm vorbei! Wir sind für Dich da! (Die Zeiten sind auf der Homepage einsehbar)
Monika Primas, Alexandra Figge. Du kannst uns auch per Email erreichen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Siehe auch: Schulpsychologischer Dienst am LPG
Leistungsnachweise
Die am LPG geltenden Regelungen für Leistungsnachweise finden Sie hier:
- Konzept 2015/2016
- Konzept 2016/2017 (aktuell)
LEV - Landeselternvereinigung
Der Elternbeirat am Luitpold-Gymnasium ist Mitglied in der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern (LEV). Die LEV ist ein eingetragener Verein und hat die Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern bei der schulischen Erziehung im Bereich der Gymnasien zu verwirklichen und den daraus herrührenden Pflichten und Rechten Anerkennung zu verschaffen. Durch die Mitgliedschaft erhält der Elternbeirat auch Informationen aus anderen Gymnasien und kann gemeinsame Anliegen besser vertreten. In der Münchner Arbeitsgemeinschaft der LEV, der ARGE München, treffen sich z. Zt. Elternbeiräte aus 34 Münchner Gymnasien regelmäßig zum Informationsaustausch und zur Koordination geplanter Aktionen. Die Homepage der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V. finden Sie HIER.
Luitbold - Die Schülerzeitung
Die offizielle Seite unserer Schülerzeitung finden Sie auf Facebook.
Maschinenschreibkurs
Der Maschinenschreibkurs wird derzeit leider nicht angeboten. Sie können aber statt dessen HIER einen Online-Schreibtrainer benutzen oder die kostenlose Software "Schnell Schreiben" auf Ihren PC laden.
Mediatoren (Streitschlichter)
Am LPG gibt es ein Streitschlichter-Programm. Wenn es länger anhaltende Streitigkeiten unter Schülern gibt, stehen eigens ausgebildete ältere Schüler als Streitschlichter zur Verfügung. Sie versuchen, falls möglich, die Streitigkeiten ohne den Eingriff von Erwachsenen zu lösen. Falls dies nicht möglich ist, werden die Verbindungslehrer hinzu gezogen. Die Schüler können sich direkt an die Mediatoren wenden oder werden in bestimmten Fällen auch vom Klassleiter darauf hingewiesen, die Streitschlichter aufzusuchen. Die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den Mediatoren besteht in jeder Pause in Zimmer 216 (Verwaltungsbau, 2. Stock) über Frau Fellner.
Ministrialbeauftragte
Der Ministerialbeauftragte (MB) ist ein Beamter, der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestellt wird. Er hat die Aufsicht über die ihm unterstellten Schulen und fungiert als Vermittler zum Ministerium. Ministerialbeauftragte entscheiden zum Beispiel über Aufsichtsbeschwerden und beraten die Schulleitungen in besonderen Fällen. Den Ministerialbeauftragten für das Luitpold-Gymnasium finden Sie HIER.
Mobbing
Mobbingberatung: Das Jugendinformationszentrum München (JIZ) vermittelt telefonische, persönliche und auch Beratung per Mail für von Mobbing betroffene Mädchen und Jungen! Die Beratung ist kostenlos und anonym. Es ist eine telefonische Anfrage im JIZ erforderlich! Auf den Seiten des JIZ finden Sie weitere Informationen.
Am Luitpold-Gymnasium können Sie sich in Mobbing-Fällen an den schulpsychologischen Dienst wenden.
Nachhilfebörse
Suchen Sie Nachhilfe oder möchten Sie Nachhilfestunden geben ? Alles zu diesem Thema HIER.
Notfälle & Krisen, wichtige Telefonnummern
Notarzt, Rettungswagen | 112 |
Polizei | 110 |
Giftnotruf | 19240 |
Drogennotdienst | 549086-30 |
Suchthotline | 01805-313031 |
Mobiler psychiatrischer Krisendienst | 7295960 |
Bereitschaftsdienst der Münchner Ärzte | 01805-191212 |
Bereitschaftspraxis Elisenhof | 551771 |
Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V. | 763737 |
Heckscher Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie | 99990 |
Isar-Amper-Klinikum (ehem. Klinikum Haar) |
4562-3500 |
Ambulante Erziehungshilfe | 544231-18 |
Telefonseelsorge kostenfrei und verschwiegen |
0800-111011 |
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche | 219379-30 |
Mobbing Beratung für Kinder und Jugendliche |
51410660 |
Jugendschutzstelle für Mädchen, Innere Mission München | 82070047 |
KinderschutzZentrum München | 555356 |
ANAD e.V., Psychosoziale Beratungsstelle bei Essstörungen | 2199730 |
Die Arche, Suizidprävention und Hilfe in Lebenskrisen e.V. | 334041 |
Caritas-Fachambulanz für junge Suchtkranke | 5458320 |
Condrobs Präventions- und Suchthilfe | 543699-0 |
Jugendkontaktbeamte der Polizeiinspektion 12 | 28630-129 |
Oberstufe
Mit dem Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe beginnt die letzte Etappe des gymnasialen Bildungsweges. Am Ende steht das Abiturzeugnis und damit der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen bilden den Kern der gymnasialen Allgemeinbildung. Die Wahlpflichtfächer und der Profilbereich mit den beiden Seminaren bieten dazu viele Möglichkeiten, individuelle Schwerpunkte zu setzen. HIER gibt es Informationen zu den Zielen und Struktur sowie den rechtlichen Grundlagen der Qualifikationsphase. HIER geht´s zu den Infos auf der Homepage der Schule.
Offene Ganztagsschule
Die offene Ganztagsschule ist ein freiwilliges schulisches Angebot der ganztägigen Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Träger ist der Freistaat Bayern und übernimmt somit nach Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten die Kosten für Bildungs- und Betreuungsangebote im Anschluss an den Vormittagsunterricht bis 16.00 Uhr. Am LPG gibt es die Möglichkeit, eine qualitativ hochwertige Ergänzung dieses Angebotes bis 18.00 Uhr kostenpflichtig dazu zu buchen. Die offene Ganztagsschule obliegt der Verantwortung und der Aufsicht der Schulleitung. Die Umsetzung erfolgt durch die Ellterninitiative Hausaufgabenbetreuung am Luitpold-Gymnasium". Alle Informationen zur HAB finden Sie HIER.
Parkplatz?
Der Pausenhof steht nicht als Parkplatz zur Verfügung. Bitte parken Sie Ihr Auto in den ausgewiesenen kostenpflichtigen Parkbereichen im Umfeld der Schule.
Pausenzeiten
siehe unten unter "Stundenplan".
Rauchverbot
Auf dem gesamten Schulgelände herrscht absolutes Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
Lesen Sie bitte auch unsere Seite zu Suchtprävention und Drogen.
Sanitätsdienst
Zu Ersthelfern und Veranstaltungssanitätern ausgebildete Schülerinnen und Schüler stehen während der Schulzeit für Notfälle zur Verfügung. Die Schulsanitäter werden über das Sekretariat ausgerufen. Ansprechpartner hierfür ist Herr Springer. HIER geht´s zur Homepage des Sani-Teams.
Sauberkeit im Schulhaus
Der Reinigungsetat, den die Stadt München für Schulen zur Verfügung stellt, ist nicht ausreichend, um eine für alle zufrieden stellende Sauberkeit an der Schule zu gewährleisten. Leider sind auch die Schülerinnen und Schüler an der mangelnden Sauberkeit nicht ganz unbeteiligt. Jeder Einzelne kann für eine ordentliche und angenehme Lernumgebung mit Sorge tragen, indem er den Abfall in die dafür vorgesehenen Behältnisse wirft und die Toiletten sauber hinterlässt.
Schnuppernachmittag
Am Schnuppernachmittag können Schülerinnen und Schüler mit ihren Eltern einen ersten Eindruck vom Luitpold-Gymnsium München gewinnen. Hierzu werden im Haus verschiedenste Aktivitäten angeboten. Neben Schaukästen und Ausstellungswänden können die Gäste an den Infoständen der Schulleitung, der SMV, des Elternbeirates, der Tutoren und der Streicherklasse kompetente Auskunft zu den verschiedenen Themenbereichen, die die Schule betreffen, erhalten. Weiter gibt es wieder Programmpunkte zum "Anschauen und Mitmachen" wie z.B.
- Zirkus Poldini
- Ausgewählte physikalische Vorführungen und Versuche
- Schussgeschwindigkeit bestimmen
- Experimente aus Natur und Technik
- Klettern unter Anleitung
- Chorprobe Jazzchor
- Videoaufzeichnung einer Musicalaufführung
- Theaterprobe
- Bigband
- Krach, Rauch, bunt", ist das schon Chemie?
- Kleine Szenen in der Fremdsprache u.v.m.
Das komplette Programm erhalten Sie am Schnuppernachmittag selbst. Den Termin erfahren Sie über den Newsletter oder er steht im Kalender.
Schulberatung in Bayern
Die Staatliche Schulberatung in Bayern bietet Schülern, Eltern und Lehrern qualifizierte Ansprechpartner an den Schulen, d.h. Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen in neun regionalen staatlichen Schulberatungsstellen. Die Schulberatung ist neutral, kostenfrei und vertraulich. Alle Mitarbeiter der Schulberatung sind freundlich, unvoreingenommen, geduldig, verschwiegen, zuverlässig und kompetent. Alle Info HIER.
Schulbücher
Die am Schuljahresanfang ausgeteilten Schulbücher müssen selbstverständlich eingebunden und pfleglich behandelt werden. Es dürfen weder Markierungen noch sonstige Eintragungen (auch nicht mit Bleistift) vorgenommen werden. Bitte vermerken Sie/oder Ihr Kind den Namen, die Klasse und das Schuljahr unter dem Stempel der Schule. Der Zustand des Schulbuches wird von den Bibliotheksmitarbeitern am Anfang des Schuljahres durch eine Note eingestuft, in das Buch und in eine eigene Liste eingetragen und den Schülern somit bekannt. Kontrollieren Sie bitte auch, ob die gegebene Note dem Zustand des Buches entspricht. Die Benotung erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Note 1 = einwandfreier Zustand/neues Buch
- Note 2 = kurz benützt / neuwertig
- Note 3 = leichte Gebrauchsspuren (Ecken leicht eingeknickt)
- Note 4 = stärkere Gebrauchsspuren (wenige Seiten eingerissen, verschmutzt oder verknickt)
- Note 5 = gerade noch für 1 Schuljahr brauchbar (start verknickt, Buchrücken locker, viele Seiten eingerissen)
- Note 6 = auf keinen Fall mehr zu verwenden (Buch fällt ganz auseinander, Wassertotalschaden)
Entspricht eine Benotung am Anfang des Schuljahres Ihrer Meinung nach nicht dem Zustand des Buches, melden Sie dies bitte dem Klassleiter oder Frau Schebler. Bei der Abgabe der Schulbücher am Ende des Schuljahres wird durch die Bibliotheksmitarbeiter eine erneute Note über den Zustand des Buches vergeben. Im Laufe eines Schuljahres darf das Buch eine Note herunter gestuft werden. Sollte das Buch um zwei Noten oder mehr herunter gestuft werden müssen, muss ein festgelegter Pauschalbetrag (siehe Homepage) entrichtet werden.
Schullandheim
Nur wenige Schulen können, so wie das Luitpold-Gymnasium, ihren Schülern und Schülerinnen ein eigenes Schullandheim anbieten. Es liegt in dem kleinen Ort Sachsenhausen bei Wolfratshausen, direkt am Hang vom Isarhochufer in einer unberührten Naturlandschaft abseits von Lärm und Verkehr. Das Schullandheim ist eine Begegnungsstätte, in der sich jährlich viele Klassen zu einem Aufenthalt für eine Schulwoche einfinden. Daneben steht es auch unseren Abiturienten zur intensiven Vorbereitung auf die Abiturprüfung zur Verfügung und ist Tagungsstätte für die Klassensprecherseminare. HIER weiterlesen ...
Schulpsychologischer Dienst
Informationen der schulpsychologischen Beratung des LPGs sind hier zu finden. Die Beratung ist kostenlos und unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.
Schulwegsicherheit
Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird über die Schulwegsicherheit viel diskutiert. Sprechen Sie mit Ihrem Kind über mögliche Gefahren auf dem Schulweg. Die Schule unterstützt hier im Rahmen der Verkehrserziehung. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind, sollte es mit dem Fahrrad zur Schule fahren, immer einen Helm trägt.
Schülerzeitung
Wer Lust an kreativem Schreiben hat, sollte bei der Schülerzeitung mitmachen. Unter der Leitung einer Lehrkraft trifft sich eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern, um mindestens einmal jährlich eine Ausgabe vom „LuitBold“ heraus zu geben. Die Ausgabe LuitBold Nr. 63 hat sogar den 2. Platz im bundesweiten Schülerzeitungs-Wettbewerb gewonnen.
Seminare (W-Seminar, P-Seminar)
Das Wissenschaftspropädeutische Seminar (W-Seminar) und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung (P-Seminar) stellen eine Besonderheit der gymnasialen Oberstufe in Bayern dar. Sie ermöglichen eine umfassende Studien- und Berufsorientierung und bieten durch außerschulische Kontakte Einblicke in die wissenschaftliche und berufliche Praxis. HIER weiterlesen ...
Seminarschule
Das Luitpold-Gymnasium ist eine Seminarschule. Das bedeutet, dass zweimal im Jahr (am Anfang des Schuljahres und zum Halbjahr) eine Anzahl von Referendaren am LPG ihren Erst- oder Zweitschuleinsatz absolvieren. Diese Referendare werden zum Teil eigenverantwortlich im Unterricht eingesetzt. Somit besteht die Möglichkeit, dass die SchülerInnen innerhalb eines Schuljahres einen Lehrerwechsel in bestimmten Fächern haben können. Der große Vorteil einer Seminarschule besteht darin, dass durch die Vielzahl von Referendaren vor Ort eventueller Unterrichtsausfall meist aufgefangen werden kann.
"Sie" oder "Du" ?
Eine rechtliche Regelung bezüglich des Gebrauchs der Anredeformen "Du" oder "Sie" existiert nicht. An manchen Schulen ist aber von der Jahrgangsstufe 10 an das "Sie", sozusagen als Gewohnheitsrecht, eingeführt. Häufig bitten Schüler aber auch ihre Lehrer, beim vertrauten "Du" zu bleiben. Ein offenes Gespräch zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist stets der beste Weg, um zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zu gelangen. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zum Ausdruck: "Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen."
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Soccernight
Einmal im Jahr Fußball ohne Limit bis zum Morgengrauen. Die Teams von Schülern, Lehrern, HAB usw. treten gegeneinender an und die Turnhalle wird zur Allianz-Arena. Nächster Termin immer im Newsletter.
Spenden - Wer sammelt was?
Der Elternbeirat bittet einmal im Jahr um finanzielle Unterstützung seiner Arbeit. Durch Ihre Spende hat der Elternbeirat die Möglichkeit, Projekte und Veranstaltungen zu ermöglichen, die sonst nicht stattfinden könnten. Weiter werden Anschaffungen für verschiedene Fachschaften mit finanziert und bedürftige Schülerinnen und Schüler bei Klassenfahrten unterstützt. Alle Informationen zur Verwendung Ihrer Spenden finden Sie HIER
.Um größere Projekte/Anschaffungen zu finanzieren, wurde 2008 der Förderverein Luitpold-Gymnasium e.V. gegründet. Den Förderverein können Sie mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 20, 30 oder 50 Euro unterstützen. Die aktuellen Projekte finden Sie auf der Schulhomepage.
Einmal im Jahr bittet auch der Schullandheimverein um Ihre Spende, damit die Schülerinnen und Schüler auch weiterhin den ländlichen Charme unseres schuleigenen Landheimes genießen können.
Speiseplan
Den aktuellen Speiseplan der Mensa gibt es jeweils ab Sonntag HIER. Preise & Brotzeiten. Weitere Informationen zur MENSA.
Spinde / Schließfächer
Die Schließfächer werden von der AstraDirekt Leasing & Service GmbH, Dudenstr. 46, D-68167 Mannheim, Telefon: 0621/124768-0 bereitgestellt und vermietet. Bitte wenden Sie sich direkt an die Fa. AstraDirekt.
Sportbefreiungen
Im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des Sportunterrichts ist es erforderlich, dass die Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport und die schulinternen Absprachen eingehalten werden. Am Sportunterricht nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler teil. Nimmt jemand aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Krankheit, Verletzung) nicht teil, muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Nimmt eine Schülerin/ein Schüler aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind (vergessene Sportsachen, Verspätung) nicht teil, so werden angemessene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen. Die Sportlehrkraft kann eine Befreiung vom Sportunterricht oder von Teilbereichen für den Zeitraum von vier Wochen aussprechen, wenn ein begründeter Antrag der Erziehungsberechtigten oder des/der volljährigen Schülers/Schülerin vorliegt. Eine Sportbefreiung von mehr als vier Wochen ist durch dien ärztliches Attest zu belegen. Sportbefreite Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich anwesend und können zu unterstützenden Tätigkeiten im Sportunterricht herangezogen werden. Während des Sportunterrichts ist grundsätzlich Sportkleidung zu tragen. Auf die Zweckmäßigkeit von Sportbrillen oder Kontaktlinsen wird hingewiesen.
Sportstätten, Schwimmhallen
Das LPG verfügt über zwei Turnhallen im eigenen Haus (untere und obere Turnhalle im Lichthof). Weiter steht als Sportplatz der Hirschanger im Englischen Garten (direkt neben der Schule) und die Turnhalle in der Bayerischen Versicherungskammer zur Verfügung. Der Schwimmunterricht findet in verschiedenen Bädern in der näheren Umgebung statt. Diese können sein: Cosimabad (Cosimastraße), Schwimmbad in der Prinz-Eugen-Kaserne (Cosimastraße), Schwimmbad in der Bayerischen Versicherungskammer (Gewürzmühlenstraße) und das Schwimmbad in der Städtischen Adalbert-Stifter-Realschule (Flurstraße).
Sprechstunden
Die Liste der Sprechzeiten der Lehrkräfte entnehmen Sie bitte dem Blatt, das jeweils zu Beginn des Schuljahres an alle Schülerinnen und Schüler verteilt wird. Die aktuelle Sprechstundenliste finden Sie HIER. Die Liste der Lehrer, die Sie per Mail erreichen können finden Sie HIER.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass die von Ihnen gewünschte Lehrkraft am Tag der Sprechstunde im Haus ist, vergewissern Sie sich durch einen kurzen Anruf im Sekretariat. Bei Bedarf kann auch ein Sondertermin vereinbart werden.
Streicherklasse
Am Luitpold-Gymnasium besteht seit seit mehreren Jahren eine "Streicherklasse". Dabei erlernt in einer der 5. Klassen jeder Schüler über zwei Jahre hinweg ein Streichinstrument (Geige, Bratsche, Cello, Kontrabass). Es entsteht sofort ein Klassenorchester: Vom ersten Ton an werden alle Schüler gemeinsam und zusammen mit den anderen Instrumenten unterrichtet. Der Streicherklassenunterricht findet im Rahmen des dreistündigen Musikunterrichts statt, d. h. es werden die "normalen" Lehrplaninhalte sehr praxisbezogen "begriffen". HIER weiterlesen ...
Stundenplan
Am Luitpold Gymnasium gelten folgende Schul- und Pausenzeiten:
1. Stunde: 08:00 - 08:45 Uhr
2. Stunde: 08:45 - 09:30 Uhr
1. Pause: 09:30 - 09:50 Uhr
3. Stunde: 09:50 - 10:35 Uhr
4. Stunde: 10:35 - 11:20 Uhr
2. Pause: 11:20 - 11:40 Uhr
5. Stunde: 11:40 - 12:25 Uhr
6. Stunde: 12:25 - 13:10 Uhr
7. Stunde: 13:15 - 14:00 Uhr
8. Stunde: 14:00 - 14:45 Uhr
9. Stunde: 14:45 - 15:30 Uhr
Pause: 15:30 - 15:45 Uhr
10. Stunde: 15:45 - 16:30 Uhr
11. Stunde: 16:30 - 17:15 Uhr
12. Stunde: 17:15 - 18:00 Uhr
Stundentafeln
Die Stundentafeln für das Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 (Anlage 2 zur GSO) finden Sie HIER.
Sturm, Hagel & Unwetter (Unterrichtsausfall?)
Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, den Schulunterricht in einzelnen oder mehreren Regionen ausfallen zu lassen.
Für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter oder der fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzt. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung eine sog. regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.
Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks). Damit ist sichergestellt, dass nicht an Schulen verschiedener Schularten desselben Einzugsbereichs unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
Um die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weiter geben zu können, werden die Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die Entscheidung informiert. Der Bayerische Rundfunk und der bayernweite Rundfunksender Antenne Bayern stellen die Informationen jeweils auf ihrer Homepage (www.antenne.de bzw. www.br-online.de) zur Verfügung. Zudem können bei Antenne Bayern unter der Telefonnummer 089/99 277 283 (Hörerservice), 0800 994 1000 (Studionummer) und 089/99 277-0 (Zentrale) und beim Bayerischen Rundfunk (B3 Hörerservice) unter der Telefonnummer 01805/333 031 Auskünfte eingeholt werden.
Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden sind über diese Regelungen informiert. Den Schülern und Eltern wird empfohlen, von den Informationsmöglichkeiten des Bayerischen Rundfunks, von Antenne Bayern und der Lokalsender Gebrauch zu machen.
Für Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beschäftigung in der Schule zu gewährleisten; die Lehrkräfte haben deshalb - wie an anderen Tagen - ihren Dienst anzutreten.
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Tutoren
Um unseren 5.Klässlern den Einstieg in die neue Schule zu erleichtern, haben sich Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis bereit erklärt, für die „Neuen“ als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und einmal wöchentlich mit den Kindern verschiedene Aktivitäten wie z.B. Spielenachmittag, Schulhausralley, Kinobesuche u.v.m. zu unternehmen. Die Tutoren stellen sich in jeder 5. Klasse persönlich vor.
Unfallversicherung
Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Schulveranstaltungen finden Sie HIER.
Unterrichtsbefreiungen
Gesuche um Unterrichtsbefreiung für einzelne Stunden oder Tage können nur genehmigt werden, wenn dafür nachweislich ein wichtiger Grund besteht. Anträge müssen so rechtzeitig im Direktorat vorgelegt werden, dass eventuelle Rückfragen noch möglich sind. Arzttermine sollten Grundsätzlich nicht während der Unterrichtszeit vereinbart werden. Eine nachträgliche Entschuldigung ist nicht möglich. Nach den geltenden Bestimmungen kann wegen Urlaubsreiseterminen keine Schülerin/kein Schüler vom Unterricht befreit werden.
Verbände und Organisationen
- Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.
- Bayerischer Elternverband e.V.
- Bayerischer Lehrer- u. Lehrer-innenverband e.V. (BLLV)
- Gymnasialeltern Bayern e.V
- LandesschülerInnen-vereinigung Bayern e.V.
- Forum Bildungspolitik in Bayern
- Bildungswerk der bayerischen Wirtschaft
- Sprungbrett Bayern (Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V.)
- Leseforum Bayern
Vorrücken, Wiederholen & Nachprüfung
Gesetzliche Vorschriften: §§ 62 ff. GSO; Art. 53 BayEUG
§ 62 Entscheidung über das Vorrücken
(1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 70 Abs. 6 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) ….
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung über den Schulbesuch (§ 73 GSO) keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 63 Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... .“
(3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.
§ 63a Notenausgleich
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken
ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
§ 64 Nachprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. In Fächern, in denen Schulaufgaben
vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
§ 98 Besondere Prüfung
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.
(2) Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.
(3) Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.
(4) Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.
(5) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Für die Prüfung gilt: Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten). Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten). In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Latein wird eine Übersetzung in das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 Minuten).
(6) Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.
(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(8) ...
Wahlkurse
Die Liste der aktuell angebotenen Wahlkurse finden Sie HIER. Die dort für die Lehrkräfte verwendeten Kürzel sind HIER erklärt.
Die Wahlkurse für die Unterstufe sind jährlich verschieden. Feste Kurse sind in der Regel der Unterstufenchor, der Jazzchor, das Orchester, die Big Band, Zirkuskünste, Fußball und Klettern. Bitte beachten Sie hierzu die Information der Schulleitung zum Wahlkursangebot, welches am Anfang des Schuljahres an die Schülerinnen und Schüler verteilt wird. Des Weiteren bietet ein externer Verein Fechten und Kunstturnen in den Turnhallen des Luitpold-Gymnasiums an (KTF Kunstturnen – Fechten am Luitpoldgymnasium München e.V., www.ktf-muenchen.net)
Wandertag
Einmal jährlich – meist in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien – findet der Wandertag am LPG statt. Das Ausflugsziel wird vom Klassleiter gemeinsam mit der Klasse besprochen. An diesem Tag haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, außerhalb des Schulkontextes etwas gemeinsam zu unternehmen, sich besser Kennen zu lernen und die Klassengemeinschaft zu festigen. Die Dauer des Wandertages wird individuell – je nach Ausflugsziel – festgelegt.
Werbung (politische, kommerzielle) an Schulen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält sowohl ein grundsätzliches Verbot kommerzieller Werbung als auch ein grundsätzliches Verbot politischer Werbung an Schulen.
Der Wortlaut des Art. 84 BayEUG ist wie folgt:
(1) 1 Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2 Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2 Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 3 Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.
Zum Verbot kommerzieller Werbung:
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Beeinflussung durch kommerzielle Werbung, ferner der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs. Schulen sollen nicht zum Schauplatz von Werbekampagnen werden, der Unterricht nicht durch die Verteilung von Werbematerial und Produkten gestört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angebotenen Produkte hochwertig und nützlich sind oder nicht. Das Verbot bezieht sich auf Gegenstände aller Art, also auch schulbezogene Artikel wie Schreib- und Zeichengeräte und Sportbedarf. Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen im schulischen Interesse, danach können insbesondere Sammelbestellungen von Lernmitteln gerechtfertigt sein. In den Schulordnungen (z.B. § 4 Abs. 2 Gymnasialschulordnung, GSO) ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Sammelbestellungen und die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten entscheidet.
Zum Verbot politischer Werbung:
Das Verbot dient dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, nämlich der Vermeidung der Indoktrinierung der Schüler in der Schule und der Funktionsfähigkeit der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den gleichermaßen schutzwürdigen Interessen der anderen Schüler und deren Erziehungsberechtigten an einem geordneten Unterrichtsbetrieb. Unzulässige politische Werbung sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. Das Verbot unterbindet jedoch keineswegs die politische Meinungsäußerung im Schulbereich. Zulässig ist grundsätzlich die politische Diskussion zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern oder unter diesen Personengruppen. Zudem enthält Art. 84 Abs. 3 BayEUG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung im Schulbereich. Danach dürfen Schüler Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten und ähnliche Zeichen mit politischem Inhalt im Schulbereich tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Denn das Tragen solcher Zeichen ist eine Form der zulässigen Meinungsäußerung.
Ob eine Handlung als unzulässige kommerzielle oder politische Werbung einzustufen und als solche ggf. ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall.
Antworten auf weitere Fragen rund um das Schulleben finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus HIER.
Zuschuß für Schüler/Eltern zu Klassenfahrten
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt soll nicht an den finanziellen Möglichkeiten scheitern. Deshalb gewährt der Elternbeirat in solchen Notsituationen unter bestimmten Voraussetzungen (!!) einen Zuschuss. Das Antragsformular finden Sie HIER. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
{slide=Zuschuß für Schüler/Lehrer zu Projekten, Anschaffungen und Fahrten" />
Der Elternbeirat unterstützt gerne Ihre Projekte, Anschaffungen und Fahrten. Wir freuen uns, wenn wir mit einem finanziellen Beitrag helfen können.
Bitte fragen Sie bitte unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (1) rechtzeitig und (2) vorher bei uns an, damit wir entscheiden können, ob und in welcher Höhe wir einen Zuschuß leisten. Unsere Zusage erhalten Sie ausschließlich per Mai über den Vorsitzenden des Elternbeirats oder dessen Stellvertreter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir (1) nachträglich grundsätzlich keine Zuschüsse leisten, (2) ungenehmigte Rechnungen von Dritten nicht bezahlen und (3) einzelne Mitglieder des Elternbeirats keine verbindlichen Zusagen für Leistungen machen können.
Der Beitrag, den der Elternbeirat leisten kann, hängt wesentlich davon ab, welches Spendenaufkommen uns jährlich zur Verfügung steht. Deshalb bitten wir auch alle Empfänger unserer Zuwendungen bei ihren Projekten auf diesen Umstand hinzuweisen.