LfSt

Der Elternbeirat ist ein unselbständiges Organ der öffentlichen Dienststelle Schule (Art. 64 BayEUG). Ihre Spende fließt auf ein Konto der Schule, das für diese Zwecke eingerichtet ist, einbezahlt und von einer durch den Schulleiter beauftragten Person (= zwei Kassenführer des Elternbeirats) verwaltet wird. Dadurch ist sichergestellt, dass die Spenden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer öffentlichen Dienststelle zufließen. Die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sind damit erfüllt, d.h. der Spendenbetrag ist als Sonderausgabe einkommensteuerlich abziehbar, weil die Zuwendung einen steuerbegünstigten Zweck (Förderung der Erziehung, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) verfolgt.

  • Bei Spendenbeträgen bis 300 Euro gilt somit nach § 50 Abs. 2 a EStDV der Zahlungsbeleg als Nachweis, da der Spendenempfänger eine öffentliche Dienststelle ist.
  • Bei Spendenbeträgen über 300 EUR ist eine Spendenbescheinigung erforderlich, die dem amtlichen Muster entspricht. Auch in diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Ausstellung der Spendenbescheinigung durch eine von der Schulleitung beauftragte Person erfolgt (z.B. Kassierer des Elternbeirats) und aus der Spendenbescheinigung ersichtlich ist, dass im Auftrag der Schulleitung gehandelt wird. Dies kann dadurch erreicht werden, dass als Aussteller der Spendenbescheinigung die Schule benannt und dies auch durch den Schulstempel deutlich gemacht wird. Eine unmittelbare Mitwirkung der Schulleitung ist bei vorstehender Fallgestaltung entbehrlich.

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